Autor: Krüger |
Der Verfahrenswert einer Scheidungssache ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG), nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Die für alle Ehesachen i.S.v. § 121 FamFG geltende Norm entspricht inhaltlich vollständig der allgemeinen Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung kann bei der Bewertung der einzelnen Kriterien zur Bestimmung des Werts der Ehesache zurückgegriffen werden. Der Mindeststreitwert liegt bei 3.000 €, der Höchststreitwert bei 1.000.000 € (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).
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