6/1.3.1 Entstehung

Autor: Krüger

§ 137 Abs. 1 FamFG : Legaldefinition Verbund

Soweit nicht ohnehin vorgesehen, haben die Ehegatten die Gelegenheit, mit der Ehescheidung deren wesentliche Folgen durch das Familiengericht regeln zu lassen. Über die Scheidung und anhängige Folgesachen ist grundsätzlich zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (§ 137 Abs. 1 FamFG). Zu entscheiden ist durch einen einheitlichen Beschluss (§ 142 FamFG).

Folgesachen in diesem Sinne können nach dem abschließenden Katalog des § 137 Abs. 2 und 3 FamFG sein:

Versorgungsausgleichssachen (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG);

Minderjährigenunterhalt (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG; mit Ausnahme von vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG);

nachehelicher Ehegattenunterhalt (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG);

Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG);

Güterrechtssachen (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG);

bestimmte Kindschaftssachen (§ 137 Abs. 3 FamFG).

Für alle Folgesachen ist das gerichtliche Aktenzeichen der Ehesache maßgeblich. Trotzdem führt das Familiengericht für die Folgesachen regelmäßig Sonderhefte zur Scheidungsakte, z.B. § 27 Abs. 1 Bay AktO.

Praxishinweis