6/3.3.2 Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Autor: Krüger

Unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe

Dieses Schriftsatzmuster befasst sich mit der Scheidung nach dreijähriger Trennung (§§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB). Für sie gilt, anders als bei einer Scheidung, die auf einen kürzeren Trennungszeitraum gestützt wird (siehe z.B. Teil 6/3.2 für die "Streitige Scheidung nach einjähriger Trennung"), allein aufgrund der Trennungsdauer die unwiderlegbare, gesetzliche Vermutung des Scheiterns der Ehe (§ 1566 Abs. 2 BGB). Der Antragsteller ist daher nur für die Trennungsdauer darlegungs- und beweispflichtig.

Praxishinweis

Auch bei der Dreijahresfrist gilt, dass diese längstens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens bzw. bei Entscheidung über einen vorbereitenden Verfahrenskostenhilfeantrag verstrichen sein muss.

Leben die Eheleute mindestens drei Jahre (ehebezogen) voneinander getrennt, so wird gem. § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist. Zum Getrenntleben siehe im Einzelnen Teil 6/3.2.2.2.

Praxishinweis

Im Scheidungsantrag ist es entbehrlich, auf die Frage der Zerrüttung durch einen besonderen Sachvortrag einzugehen. Für die Schlüssigkeit des Antrags reicht die Darlegung der dreijährigen Trennung aus. Dies ermöglicht eine weitgehende "Schonung der Intimsphäre" der Beteiligten (MünchKomm-BGB/Ey, in der Vorauflage: 2013, § 1566 Rdnr. 43).