6/4.3.2 Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Autor: Krüger

Dieses Schriftsatzmuster befasst sich mit dem Antrag des Antragsgegners auf Abweisung des Scheidungsantrags wegen fehlender Scheidungsvoraussetzungen. Abgestellt wird vorliegend auf verschiedene in der Praxis häufige Angriffspunkte. Diese können in der konkreten Mandatssituation alternativ oder zum Teil kumulativ von Bedeutung sein:

Trennungsjahr noch nicht abgelaufen

Zur 1. Alternative:

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Scheidung ist grundsätzlich der Ablauf des Trennungsjahrs bei Einreichung des Scheidungsantrags (siehe hierzu Teil 6/3.1.2.2). Fehlt es hieran und wird auch nicht ausreichend zum Tatbestand einer Härtefallscheidung (siehe hierzu Teil 6/3.4.2) vorgetragen, kann das Familiengericht nicht vom Scheitern der Ehe1565 Abs. 1 BGB) ausgehen. Substantiierter Vortrag des Antragsgegners zu den Scheidungsvoraussetzungen ist dann entbehrlich.

Härtegründe liegen nicht vor

Zur 2. Alternative:

Wird der Scheidungsantrag nicht auf längere Trennung der Ehegatten gestützt, sondern auf Härtegründe i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB, ist der antragstellende Ehegatte hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Letztlich kommen nur Umstände in Betracht, die praktisch jeder besonnene Verheiratete zum Anlass nehmen würde, die Scheidung einzureichen. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.03.2000 - 3 WF 47/99, FamRZ 2000, 286; siehe hierzu Teil 6/3.4.2). Dem Sachvortrag des Antragstellers ist auf Antragsgegnerseite substantiiert zu begegnen.