7/1.4.4 Unterhaltsansprüche gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten mit eigenem Einkommen

Autor: Viefhues

Ehegatte verfügt über (ausreichendes) Einkommen

Auch in Fällen, in denen Dritte Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten geltend machen, der über Einkommen verfügt, spielt der Familienunterhalt eine Rolle.

Macht ein Kind, ein früherer Ehegatte oder ein Elternteil (Elternunterhalt) Unterhalt gegen den Ehegatten geltend, der über ein (ausreichendes) Einkommen verfügt und daher auf den ersten Blick unterhaltsrechtlich leistungsfähig ist, so sind Fallgestaltungen denkbar, in denen dieser Ehegatte sich auf den Familienunterhaltsanspruch seines (jetzigen) Ehegatten quasi als "Abzugsposten" beruft, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zu verringern.

Die praktische Bedeutung dieser Fälle aus dem Elternunterhalt ist aber seit dem Inkrafttreten des (Gesetz v. 10.12.2019, BGBl I, 2135) erheblich zurückgegangen. Ab 01.01.2020 wird auf das Einkommen von Kindern pflegebedürftiger Eltern erst ab einem (je unterhaltsverpflichteter Person) zurückgegriffen (§ Abs. ). Diese Einkommensgrenze umfasst das gesamte Jahresbruttoeinkommen. Folglich sind auch z.B. aus Vermietung, Verpachtung oder Wertpapierhandel als Einkommen im Sinne dieser 100.000-€-Grenze zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf das Jahreseinkommen, nicht - wie sonst im Unterhaltsrecht üblich - auf das Einkommen der letzten zwölf Monate. Maßgeblich ist das . Das Einkommen des am Unterhaltsverhältnis nicht beteiligten Schwiegerkindes ist irrelevant.