7/1.4.5 Unterhaltsansprüche gegen einen nicht getrenntlebenden Ehegatten

Autor: Viefhues

In besonderen Fallgestaltungen kommen auch Unterhaltsansprüche gegen einen nicht getrenntlebenden Ehegatten in Betracht - so z.B. wenn ein Ehegatte ins Pflegeheim kommt und sein eigenes Einkommen nicht zur Deckung der Heimkosten reicht. Hier stellt sich die Frage, ob der Ehegatte, der noch in der Ehewohnung verblieben ist, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden kann (BGH v. 27.04.2016 - XII ZB 485/14, FamRZ 2016, 1142; OLG Celle v. 20.10.2015 - 18 UF 5/15, FamRZ 2016, 824).

Zu beachten ist dabei, dass den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten keine Obliegenheit zum Auszug trifft. Daher kann bei der Ermittlung seiner unterhaltrechtlichen Leistungsfähigkeit nicht der objektive (hohe) Wohnwert angerechnet werden, sondern nur der (geringere) angemessene Wohnvorteil.

Existenznotwendiger Bedarf aufgrund Pflegebedürftigkeit

Wird eine Person pflegebedürftig, so entsteht ihr aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit ein besonderer, i.d.R. existenznotwendiger Bedarf. Es handelt sich hierbei um einen Fall des konkreten Bedarfs, der sich nicht nach einer Quote (also einem Anteil) am gemeinsamen Familieneinkommen bemisst.