Autoren: Knoche/Götsche |
Bei dem Schriftsatzmuster wird davon ausgegangen, dass die Eltern des Kindes noch verheiratet sind, aber getrennt leben, der Unterhaltsanspruch des Kindes wie auch der Auskunftsanspruch also nach § 1629 Abs. 3 BGB durch den betreuenden Elternteil im Wege der Verfahrensstandschaft geltend gemacht werden muss. Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet oder bereits rechtskräftig geschieden, ist das Schriftsatzmuster entsprechend den Mustern in Teil 7/2.2.2.1 oder Teil 7/2.2.2.5 abzuändern.
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