Autoren: Knoche/Götsche |
Die rechtliche Grundlage für den Auskunftsanspruch folgt für den Kindesunterhalt aus § 1605 BGB.
Der Auskunftsanspruch hat im Unterhaltsrecht den Zweck, dem Unterhaltsgläubiger die Möglichkeit zu geben, sich die nötigen Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners zu verschaffen, damit er seinen Unterhaltsanspruch berechnen und im gerichtlichen Verfahren einen entsprechend bezifferten Antrag stellen kann (BGH, FamRZ 1995, 349, 351; BGH, FamRZ 1994,
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