7/2.1.3.2.2 Grundlagen

Autoren: Knoche/Götsche

Anspruchsgrundlage und Zweck

Die rechtliche Grundlage für den Auskunftsanspruch folgt für den Kindesunterhalt aus § 1605 BGB.

Der Auskunftsanspruch hat im Unterhaltsrecht den Zweck, dem Unterhaltsgläubiger die Möglichkeit zu geben, sich die nötigen Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners zu verschaffen, damit er seinen Unterhaltsanspruch berechnen und im gerichtlichen Verfahren einen entsprechend bezifferten Antrag stellen kann (BGH, FamRZ 1995, 349, 351; BGH, FamRZ 1994, 28, 29; vgl. auch OLG München, FamRZ 1993, 202). Der Auskunftsanspruch ist also nur ein Hilfsanspruch. Er soll die Geltendmachung des Hauptanspruchs (Zahlung von Unterhalt) vorbereiten (BGH, FamRZ 1995, 349, 350 re.Sp.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 493; OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 1288; Fischer-Winkelmann/Maier, FuR 1992, 14, 20).

Darlegungslast