7/2.1.3.2.3 Inhalt und Form der Auskunftsverpflichtung, allgemein

Autoren: Knoche/Götsche

Laufende Einkünfte

Die Auskunft bezieht sich inhaltlich auf die laufenden Einkünfte. Dazu gehören alle Umstände, die für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs relevant sein können (BGH, FamRZ 2003, 1836). Geschuldet wird eine geordnete Zusammenstellung, die es dem Gläubiger ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu ermitteln (BGH, FamRZ 1983, 996, 998; OLG München, FamRZ 1996, ; OLG München, FamRZ 1996, , 739; AG Freiburg, FamRZ 2004, , 1314). Dies hat in Schriftform zu geschehen, denn § erfordert die Erstellung eines . Hieraus wurde teilweise geschlossen, dass die Auskunft vom Auskunftspflichtigen eigenhändig zu unterzeichnen sei (vgl. z.B. OLG München, FamRZ 1999, ; OLG München, FamRZ 1996, ; OLG München, FamRZ 1995, ; z.B. OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, , 285; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, ; OLG Nürnberg, NJW-RR 2005, , 809). Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2008, ) bedeutet das Erfordernis der Schriftlichkeit der Auskunft jedoch nicht, dass die gesetzliche Schriftform des § beachtet werden muss. Eine des Auskunftspflichtigen ist daher . Zwar muss die Auskunft vom Schuldner abgegeben werden, mithin die erteilte Information vom Auskunftspflichtigen selbst stammen. Die Auskunft ist als und kann nicht von einem Stellvertreter abgegeben werden. Der Auskunftspflichtige kann sich jedoch zur Weiterleitung der Auskunft an den Auskunftsberechtigten eines Boten bedienen.