7/2.1.3.2.4 Fälligkeit des Auskunftsanspruchs

Autoren: Knoche/Götsche

Der Auskunftsanspruch ist - wie der Unterhaltsanspruch selbst auch - im Zweifel sofort fällig. Der Auskunftsschuldner kann sich also nicht darauf berufen, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erst zum üblichen Bilanzierungszeitpunkt erstellen zu müssen bzw. zu können. Die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung kann, wie dies auch bei den Gehaltsbescheinigungen beim abhängig Tätigen der Fall ist, jederzeit verlangt werden. Zumindest gilt das für die monatlichen DATEV-Auswertungen. Nur so ist es dem Gläubiger möglich, festzustellen, ob er überhaupt einen Unterhaltsanspruch hat, und wenn ja, in welcher Höhe.