7/2.1.3.2.5 Umfang der Auskunftsverpflichtung des abhängig Tätigen

Autoren: Knoche/Götsche

Belege

Der abhängig tätige Auskunftspflichtige muss geeignete und nachprüfbare Belege über seine Einkommensverhältnisse vorlegen (vgl. auch § 235 FamFG). Weder die Vorlage der Einkommensteuererklärung noch verschiedene Einzelauskünfte oder die Vorlage einzelner Belege genügen dieser Pflicht (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1105; OLG Köln, FamRZ 2003, 235; AG Freiburg, FamRZ 2004, 1313, 1314). Auch die Lohnsteuerkarte allein reicht nicht aus, um die Einkünfte vollständig zu belegen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 42; vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 1056). Sie enthält z.B. nichts über die Frage, ob im laufenden Jahr anstelle des Arbeitsentgelts zeitweise Krankengeld gezahlt worden ist. Aus der Lohnsteuerkarte lässt sich auch nicht ersehen, in welchem Monat eine Veränderung eingetreten ist. Es wird zwar für den laufenden Unterhalt auf die zurückliegenden Monate abgestellt. Ist aber z.B. im sechsten Monat eine Gehaltserhöhung erfolgt, muss dies dazu führen, den neuen Unterhaltsbetrag nur auf der Basis der erhöhten Folgemonate zu errechnen. Auch Spesen und steuerfreie Zulagen sind auf der Lohnsteuerkarte nicht verzeichnet.