7/2.1.3.2.6 Umfang der Auskunftsverpflichtung des selbständig Tätigen

Autoren: Knoche/Götsche

Geordnete Aufstellung

Beim Selbständigen muss eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben vorgelegt werden, aus der sich die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen und die unterhaltsrechtlich relevanten Abzüge ergeben (BGH, FamRZ 1985, 357, 359; BGH, FamRZ 1980, 770, 771). Die Vorlage einer solchen geordneten Aufstellung kann der Auskunftsschuldner nicht dadurch umgehen, dass er sich auf das Zeugnis seines Steuerberaters beruft. Ein derartiger Antrag ersetzt nicht die genaue Darlegung des Sachverhalts. Das heißt, die Zeugenvernehmung kommt erst dann in Betracht, wenn die Gegenseite konkrete Zweifel an den zuvor dargelegten Positionen äußert (vgl. BGH, FamRZ 1980, 770, 771).

In dem häufiger vorkommenden Fall, dass der Schuldner sowohl Gesellschafter einer Handelsgesellschaft als auch Geschäftsführer ist, muss bei der Formulierung des Auskunftsantrags daran gedacht werden, dass der Schuldner sowohl Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Gewinnanteile aus Geschäftsanteilen) als auch Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit (Geschäftsführergehalt) bezieht. In beiden Eigenschaften muss der Schuldner Auskunft erteilen und Belege vorlegen.

Bilanzierender oder nicht bilanzierender Selbständiger

Der bilanzierende Selbständige muss

Bilanzen,

Gewinn- und Verlustrechnungen,

Steuererklärungen und dazugehörige Steuerbescheide sowie

ggf. den Gesellschaftsvertrag