7/2.1.3.2.7 Verletzung der Pflicht zur Auskunftserteilung

Autoren: Knoche/Götsche

Kommt ein Auskunftsschuldner seiner Pflicht zur Auskunftserteilung schuldhaft nicht nach, so kann - unabhängig von den Möglichkeiten nach den §§ 235, 236 FamFG - das vom Unterhaltsgläubiger behauptete Nettoeinkommen als tatsächlich erzieltes Einkommen unterstellt werden (fiktives Einkommen; vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 533, 535 - der Schuldner hatte in der Vergangenheit regelmäßig Einkünfte aus Vermögen, und es konnte davon ausgegangen werden, dass dies auch fortdauern würde).

Ein Zurückbehaltungsrecht des Auskunftspflichtigen gem. § 273 BGB, bis der Gläubiger seinerseits eine ihm obliegende Auskunft Zug um Zug erteilt hat, besteht nicht (OLG Stuttgart, FamRZ 1984, 273, 275 zu § 1379 BGB; OLG Köln, FamRZ 1987, 714 zu § 1580 BGB; OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 483 zu § 1379 BGB; OLG Bamberg, FamRZ 1985, 610, 611 zu § 1580 BGB; a.A. für den Auskunftsanspruch im Güterrecht nach § 1379 BGB : OLG Stuttgart, FamRZ 1982, 282, 283).