Autoren: Knoche/Götsche |
Nach § 1605 Abs. 2 BGB kann eine Auskunft grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren erneut verlangt werden. Diese gesetzliche Sperrfrist wird nur überwunden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Berechtigte zwischenzeitlich ein wesentlich höheres Einkommen oder einen erheblichen Vermögenszuwachs erlangt hat. Eine Einkommenssteigerung um 20 % reicht hierfür aus (BGH, FamRZ 1994,
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