7/2.1.3.2.8 Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB

Autoren: Knoche/Götsche

Nach § 1605 Abs. 2 BGB kann eine Auskunft grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren erneut verlangt werden. Diese gesetzliche Sperrfrist wird nur überwunden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Berechtigte zwischenzeitlich ein wesentlich höheres Einkommen oder einen erheblichen Vermögenszuwachs erlangt hat. Eine Einkommenssteigerung um 20 % reicht hierfür aus (BGH, FamRZ 1994, 28 re.Sp.). Auch die Behauptung, beim Schuldner sei eine hohe Schuldverpflichtung vorzeitig getilgt worden, also der Fortfall einer erheblichen Belastung, überwindet die Sperrfrist (OLG Hamm, FamRZ 1991, 594, 595). Es ist ausreichend, wenn der Auskunftsgläubiger Umstände darlegt, die eine wesentliche Einkommensverbesserung nahelegen, ohne dass der Umfang genau beziffert werden müsste, so kann allein ein Umzug von einer Eigentumswohnung in ein Einfamilienhaus eine ausreichende Begründung darstellen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.08.2017 - 9 WF 187/17, FamRZ 2018, 346). Eine i.S.d. § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG wesentliche Veränderung der Verhältnisse (ca. 10 %) dürfte dagegen nicht ausreichen.