7/2.1.3.2.9 Forderungsübergang

Autoren: Knoche/Götsche

Geht ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, erwirbt dieser auch den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB. Der Anspruchsübergang umfasst aber nur die Hauptforderung, nicht zusätzlich den Zinsanspruch (OLG Hamm, FamRZ 2002, 983). Dies gilt auch für andere gesetzliche Forderungsübergänge, wie z.B. bei Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVG).

Letzte redaktionelle Änderung: 26.01.2024