Autoren: Knoche/Götsche |
Geht ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, erwirbt dieser auch den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB. Der Anspruchsübergang umfasst aber nur die Hauptforderung, nicht zusätzlich den Zinsanspruch (OLG Hamm, FamRZ 2002,
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