7/2.2.3.3.4 Gesetzliche Vertretung

Autor: Knoche

Minderjährige sind gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 52 ZPO verfahrensunfähig. Anträge von und gegen verfahrensunfähige Personen werden durch die gesetzliche Vertretung ermöglicht, wobei sich gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 51 ZPO die Vertretung nach den Vorschriften des BGB richtet. Bei der Geltendmachung von Unterhalt für ein Kind ist daher immer die richtige gesetzliche Vertretung des Kindes zu beachten, die sich nach § 1629 BGB bestimmt.

Zustellungen

In Gerichtsverfahren müssen förmliche Zustellungen nach den § 113 Abs. 1 FamFG, § 170 ZPO an den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Nach § 170 Abs. 3 ZPO genügt bei mehreren gesetzlichen Vertretern aber die Zustellung an einen von ihnen. Auch materiell-rechtlich ist es ausreichend, wenn bei einer bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern eine Willenserklärung, die gegenüber einem Kind abzugeben ist, nur gegenüber einem Elternteil abgegeben wird (vgl. § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Schon vorgerichtlich zu beachten

Die richtige gesetzliche Vertretung ist bereits für vorgerichtliche Maßnahmen zu beachten. So können die Voraussetzungen des § 1613 BGB für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts grundsätzlich nur durch den vertretungsberechtigten Elternteil herbeigeführt werden (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 442).

Alleinige elterliche Sorge