Autor: Knoche |
PraxishinweisEs ist durchaus sinnvoll, auch die im Schriftsatzmuster (siehe Teil 7/2.3.2.1.1) unter IV. aufgeführten Verfahrensanträge zur Verfahrensbeschleunigung (wie in den Schriftsatzmustern in Teil 7/2.2.2) sogleich in die Antragsschrift mit aufzunehmen, zumal dies § 331 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der gem. § 113 Abs. 1 FamFG anwendbar ist, für den Erlass eines Versäumnisbeschlusses ausdrücklich vorsieht. |
Die Bitte um eine baldige Terminsanberaumung ist rein deklaratorischer Art.
Ordnet das Familiengericht jedoch das schriftliche Vorverfahren an (§ 276 ZPO; anwendbar gem. § 113 Abs. 1 FamFG), so bedeutet die Aufnahme des Antrags auf Erlass eines schriftlichen Versäumnisbeschlusses nach § 331 Abs. 3 ZPO eine erhebliche Zeitersparnis für den Antragsteller. Ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses ist nach Inkrafttreten der ZPO -Reform am 01.01.2002 gem. § 307 ZPO zwar nicht mehr erforderlich, kann aber vorsorglich gestellt werden.
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