7/2.2.3.3.5 Verfahrensführungsbefugnis/-standschaft

Autoren: Götsche/Knoche

Verfahrensstandschaft

Von der Frage der gesetzlichen Vertretung, die in allen Kindesunterhaltsverfahren von Bedeutung ist, ist die Frage der Verfahrensführungsbefugnis zu unterscheiden. Obwohl Inhaber eines Kindesunterhaltsanspruchs grundsätzlich das jeweils betroffene Kind ist, wird durch § 1629 Abs. 3 BGB in speziellen Kindesunterhaltsverfahren dem Kind die Befugnis genommen, den Unterhalt selbst gerichtlich zu beantragen, nämlich dann, wenn die Eltern eines ehelichen Kindes voneinander getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist. Statt des Kindes kann in diesen Fällen nur der die Obhut ausübende Elternteil den Unterhalt im eigenen Namen geltend machen (siehe Schriftsatzmuster in Teil 7/2.2.2.3). Das Kind kann nicht selbst als Antragsteller auftreten und deshalb auch nicht Zahlung des Unterhalts an sich selbst verlangen. Vielmehr kann Kindesunterhalt nur von dem Elternteil geltend gemacht werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieser Elternteil ist berechtigt und verpflichtet, Zahlung des Kindesunterhalts an sich selbst zu verlangen (zur Formulierung des Verfahrensantrags siehe Teil 7/2.2.3.3.1).

Beistandschaft