Autor: Knoche |
Nach § 14 Abs. 1 FamGKG soll in Ehesachen und Familienstreitverfahren (hierzu zählen Unterhaltsverfahren) die Antragsschrift erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Diese beträgt in Unterhaltsverfahren nach Nr. 1220 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG (
Der Wert des Unterhaltsantrags berechnet sich zunächst gem. § 51 Abs. 1 FamGKG nach dem für die ersten zwölf Monate geforderten Betrag nach Einreichung des Antrags, höchstens jedoch nach dem Gesamtbetrag der geforderten Leistung, wenn z.B. für nur einen siebenmonatigen Zeitraum Unterhalt gefordert wird. Wird der Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht, ist der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen. Eine Erhöhung des Mindestunterhalts oder ein Wechsel des Kindes in die nächste Altersstufe nach Eingang des Antrags bei Gericht ist daher für die Wertbestimmung unbeachtlich.
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