7/2.2.3.3.7 Verfahrenskostenhilfe

Autoren: Götsche/Knoche

Zur Verfahrenskostenhilfe wird auf Teil 5 verwiesen. Im Folgenden wird nur auf einige Besonderheiten eingegangen, die in Kindesunterhaltsverfahren von Bedeutung sind.

Minderjährige Kinder vom Vordruck befreit

Minderjährige Kinder sind nach § 2 Abs. 1 PKHFV (Prozesskostenhilfeformularverordnung) von dem Zwang zur Benutzung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) in Abstammungssachen und Unterhaltsverfahren befreit, wenn sie weder über Einkommen noch Vermögen verfügen. Sie müssen lediglich formlos erklären, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, welche Einnahmen sie im Monat durchschnittlich haben und welcher Art diese sind. Ferner ist anzugeben, dass sie über Vermögen, das nach § 115 ZPO einzusetzen wäre, nicht verfügen. Hierbei hat das Kind, soweit es selbst oder sein gesetzlicher Vertreter Kenntnis davon hat, auch die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen der Personen, die dem Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet sind, sowie etwaiges Vermögen dieser Personen anzugeben im Hinblick auf einen etwaigen Verfahrenskostenvorschussanspruch des Kindes. Im Einzelfall kann das Gericht jedoch die Einreichung eines ausgefüllten Formulars anfordern.

Kostenvorschuss für das Verfahren