Autor: Knoche |
Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder kann auch im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG), wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung beantragt wird. Dem Wortlaut nach erfasst § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zwar auch den Unterhalt volljähriger Kinder, dennoch kann der Unterhalt volljähriger Kinder nicht im Verbund geltend gemacht werden. Eine Folgesache muss nach § 137 Abs. 2 FamFG spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht werden. Nach § 1629 Abs. 3 BGB kann ein betreuender Elternteil jedoch nur Ansprüche von minderjährigen Kindern im eigenen Namen geltend machen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB exakt am Tag des 18. Geburtstags des Kindes (siehe die Ausführungen in Teil 7/2.2.3.3.5) endet. Zu diesem Zeitpunkt würde das Kind also selbst Beteiligter mit der Folge, dass nach § 140 Abs. 1 FamFG die Unterhaltsfolgesache abzutrennen wäre. Nach dieser Vorschrift ist eine Unterhaltsfolgesache abzutrennen, wenn außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter wird.
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