Autoren: Götsche/Knoche |
Solange ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, also während der Ausbildung, trifft das volljährige Kind regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit. Dies gilt insbesondere für volljährige Schüler, die neben dem Schulbesuch generell keine Erwerbsobliegenheit trifft (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1996, 707, 708). Für Studenten bzw. sonstige Auszubildende gilt im Grundsatz dasselbe (OLG Bremen, FamRZ 2013,
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