7/2.3.2.2.11.1 Gesetzliche Grundlage

Autoren: Götsche/Knoche

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt

Die §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 2 BGB sind die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, der nur besteht, wenn die Voraussetzungen dieser Normen erfüllt sind. Die oftmals lange Dauer der Ausbildung steht in Konkurrenz zu den wirtschaftlichen Interessen der Eltern. Je länger die Ausbildung üblicherweise dauert, desto mehr kommt es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern an; dies trifft vor allem auf ein Studium des volljährigen Kindes zu.

Begriff der Berufsausbildung

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB schulden Eltern ihren Kindern die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (BGH, FamRZ 2000, 420). Unter einer angemessenen Vorbildung versteht man eine Ausbildung, die der Begabung, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Es wird also die den Eltern finanziell zumutbare bestmögliche, begabungsbezogene Ausbildung geschuldet (st. Rspr. des BGH, FamRZ 2006, 1100, 1101; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 552; siehe auch Oelkers, FuR 1997, 170). Dazu zählen sowohl der Abschluss der allgemeinen Schulausbildung als auch die Erstausbildung zu einem Beruf bzw. das Studium. Zum Begriff der allgemeinen Schulausbildung siehe Teil 7/2.3.2.2.8.3.

Vorbereitung und Prüfung