7/2.3.2.2.13.3.3 Schulden

Autoren: Götsche/Knoche

Auch Schulden können die Leistungsfähigkeit mindern. Entscheidend kommt es dabei stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Es sind nicht von vornherein sämtliche, vielmehr allein die unterhaltsrechtlich relevanten Schulden zu berücksichtigen, weshalb eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen hat (BGH, FamRZ 2002, 815, 817; OLG Köln, FamRZ 2006, 1060 [LS] für minderjährige Kinder). Dabei werden die Interessen des (dem minderjährigen Kind gleichgestellten) privilegiert volljährigen Kindes in stärkerem Maß zu beachten sein als diejenigen der übrigen volljährigen Kinder (siehe im Einzelnen Teil 7/2.1.1.5.2.2.5).

Aufnahme von Schulden