Autoren: Götsche/Knoche |
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten tritt grundsätzlich ein zur Unterhaltsabänderung berechtigender Umstand ein (OLG Brandenburg, ZfJ 2005,
Ein (unbefristeter) Titel - gleich welcher Art - über den Unterhalt des minderjährigen Kindes wirkt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus (siehe näher Teil 7/2.3.2.2.8.4). Das höheren Unterhalt begehrende volljährige Kind muss dann Abänderung nach §§ 238 ff. FamFG beantragen, einem Leistungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1692; für im einstweiligen Anordnungsverfahren erstellte Titel siehe dagegen Teil 7/2.2.3.4 Randbemerkung "Abänderung von bzw. im Wege einer eA").
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