7/2.3.2.2.7.3 Darlegungs- und Beweislast bei Abänderungsverfahren

Autoren: Götsche/Knoche

Eintritt der Volljährigkeit

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten tritt grundsätzlich ein zur Unterhaltsabänderung berechtigender Umstand ein (OLG Brandenburg, ZfJ 2005, 125). Bei einem Abänderungsverfahren trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung der Verhältnisse. Im Übrigen bleibt es grundsätzlich bei der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (OLG Koblenz, FamRZ 1999, 676, 677). Begehrt also das volljährige Kind einen höheren Unterhalt als tituliert, muss es zu sämtlichen einleitend dargestellten Punkten vortragen.

Fortgeltung von Titel über Minderjährigenunterhalt - Kind begehrt höheren Unterhalt

Ein (unbefristeter) Titel - gleich welcher Art - über den Unterhalt des minderjährigen Kindes wirkt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus (siehe näher Teil 7/2.3.2.2.8.4). Das höheren Unterhalt begehrende volljährige Kind muss dann Abänderung nach §§ 238 ff. FamFG beantragen, einem Leistungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1692; für im einstweiligen Anordnungsverfahren erstellte Titel siehe dagegen Teil 7/2.2.3.4 Randbemerkung "Abänderung von bzw. im Wege einer eA").

Fortgeltung von Titel über Minderjährigenunterhalt - Unterhaltspflichtiger greift Titel an