7/3.14.1 Grundsätze

Autor: Viefhues

Krankenvorsorgeunterhalt/Altersvorsorgeunterhalt

Grundsätzlich umfasst der Unterhaltsanspruch auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung (§ 1578 Abs. 2 BGB) und Altersvorsorge (§ 1578 Abs. 3 BGB), sofern der Unterhaltspflichtige hierzu neben der Zahlung des Basisunterhalts in der Lage ist. Einen umfassenden Überblick zu den Voraussetzungen des Krankheitsvorsorgeunterhalts und der hierzu bestehenden Rechtsprechung des BGH einschließlich Berechnungsbeispielen bietet der Aufsatz von Rubenbauer/Dose, FamRZ 2020, 1974.

Allerdings ist der Altersvorsorgeunterhalt - nicht aber der Krankheitsvorsorgeunterhalt - gegenüber dem Elementarunterhalt subsidiär (BGH, FamRZ 1990, 1095, 1097). Elementarunterhalt hat folglich Vorrang gegenüber dem Altersvorsorgeunterhalt.

Zweckgebundene Zuwendung

Der Vorsorgeunterhalt dient dem Zweck, den Unterhaltspflichtigen nach Eintritt des Versicherungsfalls bei dem Berechtigten unterhaltsmäßig zu entlasten (BGH, FamRZ 1982, 887, 890). Deshalb darf der Berechtigte den Vorsorgeunterhalt nicht nach freiem Ermessen zum laufenden Unterhalt verwenden, sondern muss dies zweckbestimmt tun. Zweckbestimmt ist es nicht, wenn der Berechtigte den Betrag zur Entschuldung eines von ihm selbst genutzten Familieneigenheims verwendet (OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 414, 415).