Autor: Viefhues |
Wird rückwirkend Unterhalt geltend gemacht, so muss der Unterhaltspflichtige für den Vorsorgeunterhalt nicht mehr gesondert in Verzug gesetzt werden (BGH, FamRZ 2007, 193; zurückhaltender BGH, FamRZ 2007, 1532; ausführlich Borth, FPR 2008,
Im gerichtlichen Zahlungsverfahren ist im Zahlungsantrag der Elementarunterhalt vom Krankheits- und vom Altersvorsorgeunterhalt durch gesonderte Ziffern getrennt aufzuführen. Es handelt sich um besondere, aber unselbständige Teile des einheitlichen Unterhaltsanspruchs des Berechtigten (BGH, FamRZ 1982, 255, 257).
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