7/3.14.4 Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Autor: Viefhues

Kein gesonderter Verzug für Vorsorgeunterhalt

Wird rückwirkend Unterhalt geltend gemacht, so muss der Unterhaltspflichtige für den Vorsorgeunterhalt nicht mehr gesondert in Verzug gesetzt werden (BGH, FamRZ 2007, 193; zurückhaltender BGH, FamRZ 2007, 1532; ausführlich Borth, FPR 2008, 86). Aufgrund der Einheitlichkeit von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt für eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit reicht es aus, wenn von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist; eines gesonderten Hinweises, es werde auch Altersvorsorgeunterhalt verlangt, bedarf es nicht (BGH v. 19.11.2014 - XII ZB 478/13, FamRZ 2015, 309).

Vorsorgeunterhalt im Antrag gesondert aufführen

Im gerichtlichen Zahlungsverfahren ist im Zahlungsantrag der Elementarunterhalt vom Krankheits- und vom Altersvorsorgeunterhalt durch gesonderte Ziffern getrennt aufzuführen. Es handelt sich um besondere, aber unselbständige Teile des einheitlichen Unterhaltsanspruchs des Berechtigten (BGH, FamRZ 1982, 255, 257).