7/3.20.3.1 Ehebedingte Nachteile: Billigkeitsregelung

Autor: Viefhues

Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich immer nur dann, wenn die (früheren) Eheleute aktuell ein unterschiedliches Einkommen erzielen. Jedoch rechtfertigt eine solche Einkommensdifferenz allein keinen unbegrenzten und unbefristeten Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten. Die Vorschrift des § 1578b BGB enthält eine Billigkeitsregelung, die insbesondere darauf abstellt, ob ehebedingte Nachteile im Hinblick darauf eingetreten sind, in Zukunft für den eigenen Unterhalt selbst sorgen zu können. Sie sind jedoch nicht der alleinige Anknüpfungspunkt. Vielmehr können auch weitere Gesichtspunkte bei der vorzunehmenden umfassenden Billigkeitsabwägung eine maßgebende Rolle spielen (dazu siehe Teil 7/3.20.5.3.3).