Autor: Viefhues |
Auf der Rechtsfolgenseite des § 1578b Abs. 2 BGB sind zwei Sachverhaltsvarianten zu unterscheiden:
Es liegen ehebedingte Nachteile vor, oder |
es sind keine ehebedingten Nachteile eingetreten. |
Sind ehebedingte Nachteile eingetreten, kommt es für die Frage der Befristung darauf an, ob diese noch ausgeglichen werden können.
Ist ein Ausgleich der ehebedingten Nachteile möglich, ist ggf. eine Befristung vorzunehmen. |
Können die Nachteile nicht mehr ausgeglichen werden, ist eine Befristung grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, FamRZ 2011, 192 m. Anm. Schürmann), es sind jedoch Ausnahmen denkbar (BGH v. 05.12.2012 - XII ZB 670/10, FamRZ 2013, |
Darüber hinaus ist die - im Laufe der Zeit mit größerem Abstand von der Ehe nachlassende (BGH, FamRZ 2011,
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