7/3.20.5.3 Unterhaltsbefristung gem. § 1578b Abs. 2 BGB

Autor: Viefhues

7/3.20.5.3.1 Übersicht über die möglichen Rechtsfolgen

Auf der Rechtsfolgenseite des § 1578b Abs. 2 BGB sind zwei Sachverhaltsvarianten zu unterscheiden:

Es liegen ehebedingte Nachteile vor, oder

es sind keine ehebedingten Nachteile eingetreten.

Ehebedingte Nachteile sind eingetreten

Sind ehebedingte Nachteile eingetreten, kommt es für die Frage der Befristung darauf an, ob diese noch ausgeglichen werden können.

Ist ein Ausgleich der ehebedingten Nachteile möglich, ist ggf. eine Befristung vorzunehmen.

Können die Nachteile nicht mehr ausgeglichen werden, ist eine Befristung grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, FamRZ 2011, 192 m. Anm. Schürmann), es sind jedoch Ausnahmen denkbar (BGH v. 05.12.2012 - XII ZB 670/10, FamRZ 2013, 274; BGH v. 04.08.2010 - XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633, Rdnr. 35; OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 772; OLG Düsseldorf, FamFR 2012, 391). Wenn also nicht abzusehen ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte die in der Erwerbsbiographie entstandenen ehebedingten Nachteile zukünftig ausgleichen kann, so ist für eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB in aller Regel kein Raum (OLG Brandenburg v. 21.02.2012 - 10 UF 253/11, FamFR 2012, 179).

Darüber hinaus ist die - im Laufe der Zeit mit größerem Abstand von der Ehe nachlassende (BGH, FamRZ 2011, 1721; BGH, FamRZ 2011, 1381; BGH v. 23.11.2011 - XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197) - nacheheliche Solidarität als zusätzliches Billigkeitskriterium zu beachten.