7/3.20.5.5 Besonderheiten bei einem Unterhaltstitel nach altem Recht

Autor: Viefhues

Zumutbarkeit

Besteht ein Unterhaltstitel aus der Zeit vor dem 01.01.2008, der also nach altem Recht ergangen ist, so ist die Übergangsvorschrift des § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten (vgl. BGH, FamRZ 2010, 2059; BGH, FamRZ 2008, 1911; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 985; ausführlich dazu Teil 7/3.20.7.3). Hier ist eine Zumutbarkeitsabwägung in beide Richtungen vorzunehmen (siehe auch die instruktiven Entscheidungen des AG Pankow-Weißensee, FamRZ 2010, 1087 und OLG Saarbrücken v. 05.07.2010 - 6 UF 4/10, FamRZ 2011, 300).

Dabei kommt es auf folgende Fragen an:

Ist es dem Berechtigten zuzumuten, auf die für ihn günstigen Regelungen des alten Titels - und den darin auf Dauer festgeschriebenen Unterhalt - zu verzichten (BGH, FamRZ 2010, 2059)?

Ist es dem Verpflichteten zumutbar, an den Regelungen des alten Titels festgehalten zu werden und weiter unbefristet Unterhalt zu zahlen?

Vertrauensschutz

Vertrauensschutz wird dann zu bejahen sein, wenn der Empfänger des Unterhalts sich in seiner Lebensführung auf die Leistung eingestellt hat und jetzt etwa aufgrund seines Alters oder fehlender Möglichkeit zu beruflicher Umorientierung gar nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßiger Mühe auf eine Änderung reagieren kann. Die zeitliche Dauer einer bestehenden Unterhaltsregelung kann also maßgebliches Indiz für den Vertrauensschutz sein (Schilling, FF 2008, 279, 293).