Autor: Viefhues |
In weiteren Entscheidungen hat der BGH die Kriterien eines besonderen Vertrauenstatbestands näher herausgearbeitet (BGH v. 30.06.2010 - XII ZR 9/09, FamRZ 2010,
die formale Dauer der Ehe (je länger die Ehe dauert, umso mehr kann sich der Unterhaltsbedürftige auf einen dauerhaften Unterhalt einstellen); |
die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens, |
das Alter zu Beginn der Ehe, |
die Anzahl der Ehen (erste Ehe, zweite Ehe, allerdings ist der Verlust des Unterhaltsanspruchs aus erster Ehe durch die Wiederheirat kein ehebedingter Nachteil; vgl. BGH, NJW 2012, 309 m. Anm. Born = FamRZ 2012, 197 m. Anm. Maurer), |
die Rollenverteilung während der Ehe (Aufgabe der beruflichen Tätigkeit um der Ehe und Familie willen), |
die wirtschaftliche Verflechtung (gemeinsames oder getrenntes Wirtschaften; BGH, Urt. v. 06.10.2010 - XII ZR 202/08, FamRZ 2010, |
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