7/3.21.1 § 1579 BGB im Überblick

Autor: Viefhues

Der Geschiedenenunterhalt kann unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 1-8 BGB

versagt,

in der Höhe herabgesetzt oder

zeitlich begrenzt werden,

soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten - auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten anvertrauten, gemeinschaftlichen Kindes - grob unbillig wäre (ausführlich Schnitzler, Münchner Anwaltshandbuch, 2014, § 9 Rdnr. 3728 ff.).

Ausübungshindernis

Im Zusammenhang mit § 1579 BGB wird in der Praxis oft von "Verwirkung" gesprochen. § 1579 BGB beinhaltet jedoch dogmatisch ein Ausübungshindernis. Solange die Gründe des § 1579 BGB vorliegen, steht dies der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs entgegen. Bei Wegfall der Hinderungsgründe kann der Unterhaltsanspruch jedoch im Ausnahmefall wieder aufleben (BGH, Urt. v. 13.07.2011 - XII ZR 84/09; BGH, FamRZ 2011, 1498 m. Anm. Maurer = NJW 2011, 3089 m. Anm. Schnitzler, NJW 2011, 3093, 3094 m.w.N.; Anm. Hohloch, FF 2011, 410)!

Kombination zeitlicher Befristung und Herabsetzung der Höhe

Die zeitliche Befristung und Herabsetzung der Höhe nach können miteinander kombiniert werden, so dass auch gestaffelte Regelungen denkbar sind. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn aus Gründen des Kindeswohls eine sofortige bzw. vollständige Herabsetzung des Unterhalts nicht möglich ist. Einzelheiten zu den Rechtsfolgen siehe unten Teil 7/3.21.5.

Billigkeitsabwägung

Es ist eine zweistufige Billigkeitsabwägung vorzunehmen: