Autor: Viefhues |
Der Geschiedenenunterhalt kann unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 1-8 BGB
versagt, |
in der Höhe herabgesetzt oder |
zeitlich begrenzt werden. |
Grundsätzlich verliert der Unterhaltsberechtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1579 BGB seine Ansprüche nur für die Zukunft. In Ausnahmefällen können aber auch Unterhaltsrückstände verwirkt sein - so bei vorsätzlichen schweren Verbrechen des Berechtigten (BGH, FamRZ 2004, 612 m. Anm. Büttner).
Es liegt jedoch keine echte Verwirkung vor, sondern lediglich ein Ausübungshindernis. Daher muss ein Ausschluss des Unterhalts nicht unbedingt endgültig sein. Ein nach § 1579 BGB ausgeschlossener Anspruch kann folglich wieder aufleben, wenn die Gründe für die Begrenzung des Unterhalts weggefallen sind (BGH, FamRZ 1987, 689; vgl. Büte, in: Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 2009, § 1579 Rdnr. 50).
Praktische Bedeutung hat dies im Fall der i.S.v. § Nr. 2 (BGH, FamRZ 1987, ; dazu siehe oben Teil ), aber auch dann, wenn - z.B. wegen erhöhter Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Kindes - nun die Kindesbelange einem weiteren Ausschluss des Unterhalts entgegenstehen (BGH, FamRZ 1987, ). Dann kann der Unterhaltsanspruch nach einer erneuten Zumutbarkeitsprüfung auf der Basis der aktuellen Umstände des Falls grundsätzlich oder in vollem Umfang bestehen, wenn er der Höhe nach begrenzt worden ist (siehe oben Teil ).
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