7/3.21.2.5 Mutw. Hinwegsetzen ü. Vermögensinteressen

Autor: Viefhues

Der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB kann gegeben sein, wenn sich der Berechtigte über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Dieser Härtegrund setzt ein besonders leichtfertiges Verhalten des Berechtigten voraus, das sich auf die Vermögensinteressen des Verpflichteten zumindest auswirkt (BGH, FamRZ 2002, 23).

Soweit es zur Bedürftigkeit des Berechtigten führt, kommt vorrangig § 1579 Nr. 4 BGB zur Anwendung. Liegt ein schuldhaftes schweres Vermögensdelikt vor, greift § 1579 Nr. 3 BGB ein.

Mutwilligkeit

Das Merkmal der Mutwilligkeit erfordert wie bei § 1579 Nr. 4 BGB ein zumindest leichtfertiges Verhalten (siehe Teil 7/3.21.2.4). Statt - wie bei § 1579 Nr. 4 BGB - unterhaltsbezogen, muss dieses Verhalten bei § 1579 Nr. 5 BGB vermögensgefährdend orientiert sein.

Rechtsprechungsbeispiele

Eine schwerwiegende mutwillige Vermögensverletzung kommt in Betracht,

wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte verschweigt (OLG Koblenz v. 06.07.2017 - 9 UF 108/17; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1037; vgl. aber KG, FamRZ 2012, 788). Auch wenn der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert, kann dies zur Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB führen (BGH v. 14.04.2008 - XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325).