7/3.21.4 Kinderschutzklausel

Autor: Viefhues

Vorrang des Kindeswohls

Betreut der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein Kind, ist die Kinderschutzklausel zu beachten. Das Kindeswohl ist stets vorrangig gegenüber den Belangen des Verpflichteten. Jedoch ist bei besonders schwerwiegendem Verhalten des Berechtigten in außergewöhnlichen Härtefällen auch bei Kindesbetreuung ein Ausschluss möglich (Büte, in: Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 2009, § 1579 Rdnr. 48 m.w.N.). Die Kindesbelange und die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder durch den Unterhaltsberechtigten verhindern also nicht generell eine Beschränkung des Unterhalts. Dabei spielt auch eine Rolle, dass der Ehegatte, der Ehegattenunterhalt verlangt, über ausreichende eigene Einkünfte verfügt, um seinen Mindestbedarf selbst zu decken (OLG Schleswig v. 21.12.2012 - 10 UF 81/12, FamRZ 2013, 1132).

Der Vorrang besteht nicht für Pflegekinder und Stiefkinder, sondern nur für leibliche Kinder, Adoptivkinder oder scheineheliche Kinder, solange die Vaterschaft nicht angefochten ist (BGH, FamRZ 1984, 361; BGH, FamRZ 1985, 51).

Einem Elternteil ist ein Kind i.S.v. § 1579 BGB anvertraut, wenn er dieses mit Einverständnis des Verpflichteten oder aufgrund einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung betreut (BGH, FamRZ 1983, 142; BGH, NJW 1980, 1686).

Umfang des Kinderschutzes