7/3.2.4.2 Grundüberlegungen

Autor: Viefhues

Eheliche Lebensverhältnisse

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden nicht nur vom Einkommen der Ehegatten, sondern auch von den Kosten für das Wohnen bestimmt. Daher ist nach Anm. A.5 der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2024) im notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen) von 1.450 € ein Betrag für Wohnen i.H.v. 520 € vorgesehen, während der angemessene Eigenbedarf gegenüber dem Ehegatten von 1.600 € einen Anteil von 580 € für Warmmiete enthält. Ein evtl. Nutzungsvorteil für mietfreies Wohnen erspart entsprechende eigene Aufwendungen und wirkt sich daher auf die Unterhaltsberechnung aus.