7/3.2.4.3 Stichtag für Verwertungsobliegenheit

Autor: Viefhues

Bereits bei der Frage, von welchem Zeitpunkt an die Verwertung erfolgen muss, sind die Belange des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Belange der Kinder, die mit in der Wohnung leben. Ist der Unterhalt jedoch unabhängig von der Verwertung der Wohnung gesichert, weil die Eheleute in gehobenen finanziellen Verhältnissen leben, und geht es lediglich um die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute, so kann ein längerer Zeitraum für die Verwertung eingeräumt werden.

Spätestens mit der Rechtskraft der Ehescheidung steht für alle Beteiligten fest, dass mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann. Demzufolge besteht auch kein sachlicher Grund mehr, die - zu große - Wohnung für die übrige Familie zu erhalten. Eine Verwertungsobliegenheit ist daher regelmäßig gegeben, deren Verletzung zur Anrechnung des vollen Wohnwerts führt (zu einem Ausnahmefall siehe BGH, NJW 2000, 2349).

Dies setzt allerdings voraus, dass der Nutzer der Immobilie Alleineigentümer ist. Liegt Miteigentum vor, so bedarf der Nutzer der Wohnung für jede Art der Verwertung - sei es Vermietung, sei es Verkauf - der Zustimmung des anderen Miteigentümers.

Praxishinweis