Autor: Viefhues |
Leben die Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung getrennt (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB), bildet die Mietzahlung z.B. durch den Unterhaltsverpflichteten bei Ermittlung seines bereinigten Nettoeinkommens keinen Abzugsposten (Horndasch, FuR 2013,
Beispiel(nach Horndasch, FuR 2013, Die Eheleute leben getrennt in der gemeinsamen Mietwohnung; die Miete beläuft sich auf 500 €, das bereinigte Einkommen des Ehemannes beträgt 2.450 €. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig und auch nicht erwerbsverpflichtet. Das Kind der Eheleute ist drei Jahre alt.
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