7/4.3.3.4 Kinderbetreuungskosten

Autor: Diehl

Fallen infolge der Arbeitstätigkeit des betreuenden Elternteils Kinderbetreuungskosten an, sind diese einkommensreduzierend abzuziehen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 886; OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1353), soweit sie keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Betreuungskosten dann als Mehrbedarf des Kindes zu werten, wenn die Fremdbetreuung nicht nur dem Zweck dient, das Kind während der berufsbedingten Abwesenheit seines Elternteils zu versorgen, sondern das Kind in seiner Entwicklung pädagogisch fördert, wie dies im Regelfall beim Kindergartenbesuch, aber auch bei Besuch eines Horts oder einer Kinderkrippe angenommen werden kann (BGH, FamRZ 2009, 962; BGH v. 11.01.2017 - XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437, Rdnr. 37, zu Hortkosten; BGH v. 04.10.2017 - XII ZB 55/17, FamRZ 2018, 23). Sofern die Fremdbetreuung des Kindes allerdings nicht wie beim Kindergartenbesuch der Entwicklung des Kindes dient, sondern in erster Linie die Erwerbstätigkeit des unterhaltbegehrenden Elternteils ermöglichen soll, sind die Kosten als Werbungskosten auf Seiten dieses Elternteils zu berücksichtigen, was regelmäßig bei einer Tagesmutter der Fall sein dürfte (BGH v. 04.10.2017 - XII ZB 55/17, FamRZ 2018, 23).