7/4.3.5.3 Rangfolge der Haftung des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu den Verwandten des Unterhaltsberechtigten

Autor: Diehl

Der nach § 1615l BGB Unterhaltspflichtige haftet vorrangig vor den Verwandten des Berechtigten (§ 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Verwandten können daher nur bei Leistungsunfähigkeit des Pflichtigen herangezogen werden. Eine Ersatzhaftung der Eltern des Vaters des nichtehelichen Kindes besteht zwar für den Kindesunterhalt, nicht aber für den Unterhalt der Mutter nach § 1615l BGB (so schon OLG Nürnberg, FamRZ 2001, 1322).

Die vorrangige Haftung des unterhaltspflichtigen Elternteils bezieht sich jedoch nur auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB. Einen Unterhaltsanspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB muss die Mutter weiterhin gegen ihre Verwandten geltend machen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2004, 1892).

Letzte redaktionelle Änderung: 07.05.2024