7/4.3.5.2 Anteilige Haftung bei (Neu-)Heirat

Autor: Diehl

Hat die Mutter einen anderen Mann als den Vater ihres nichtehelichen Kindes geheiratet, steht ihr im Fall der Trennung eventuell ein Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB gegen ihren Ehemann sowie ein Anspruch nach § 1615l BGB gegen den Vater des nichtehelichen Kindes zu. Beide Unterhaltsverpflichteten haften in diesem Fall anteilig. Das gilt auch nach Rechtskraft der Scheidung für den Fall, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB gegen den Vater eines nichtehelichen Kindes mit dem Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB gegen den Vater eines ehelichen Kindes zusammentrifft.

Während sich die Haftung von zwei zusammentreffenden Ansprüchen nach § 1615l BGB streng nach der Leistungsfähigkeit der Väter richtet, ist bei der Haftungsverteilung zwischen dem Ehemann und dem Vater des nichtehelichen Kindes eine Besonderheit zu berücksichtigen. Grundsätzlich bestimmt sich die Haftung auch hier nach der Leistungsfähigkeit. Die so gewonnene Quote ist jedoch wertend zu verändern um den Aspekt der Ursächlichkeit für die Nichterwerbsfähigkeit der Mutter. Dabei sind z.B. zu berücksichtigen das Alter der Kinder oder die Anzahl der Kinder, die die Mutter von dem jeweiligen Mann hat (BGH, FamRZ 2008, 1739 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung).