Autor: Diehl |
Treffen Unterhaltsansprüche des Ehegatten mit Ansprüchen aus § 1615l BGB zusammen, so sind für die Berechnung des Bedarfs des Ehegatten weder die Unterhaltsansprüche von nach Rechtskraft der Ehescheidung geborenen Kindern noch die damit einhergehenden Ansprüche nach § 1615l BGB zu berücksichtigen und wirken sich damit auch nicht bedarfsschmälernd aus (BGH v. 07.12.2011 - XII ZR 151/09, FamRZ 2012,
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