Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt
Treffen Unterhaltsansprüche des Ehegatten mit Ansprüchen aus § 1615l BGB zusammen, so sind für die Berechnung des Bedarfs des Ehegatten weder die Unterhaltsansprüche von nach Rechtskraft der Ehescheidung geborenen Kindern noch die damit einhergehenden Ansprüche nach § 1615l BGB zu berücksichtigen und wirken sich damit auch nicht bedarfsschmälernd aus (BGH v. 07.12.2011 - XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281 und BGH v. 07.12.2011 - XII ZR 159/09, FamRZ 2012, 288).