7/4.3.8.7 Verfahrenskostenhilfe; Verfahrenskostenvorschuss

Autor: Diehl

Das Schriftsatzmuster in Teil 7/4.2 enthält keinen Verfahrenskostenhilfeantrag. Soll Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, ist dieser Antrag neben dem Antrag auf Unterhalt gesondert zu stellen (siehe auch Teil 5/2.1) und ein entsprechendes Formular (§ 117 ZPO) nebst den erforderlichen Belegen beizufügen. Auch nach Inkrafttreten des FamFG richtet sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 113 FamFG nach den §§ 114 ff. ZPO. Anders als im Rahmen der Geltendmachung von Kindes- oder Trennungsunterhaltsansprüchen besteht keine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen auch noch einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen. Sofern der Unterhaltsberechtigte daher nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, muss ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt werden.

Praxishinweis

Es ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Angaben sowie die Belege möglichst frühzeitig, allerspätestens aber vor Abschluss der Instanz oder innerhalb einer vom Gericht eingeräumten Nachfrist eingereicht werden. Nur so kann noch eine Bewilligung erfolgen, denn die Verfahrenskostenhilfebewilligung nach Beendigung der Instanz ist nur dann möglich, wenn alle Voraussetzungen für die Bewilligung vor Abschluss der Instanz vorgelegen haben. Auch im Rahmen einer Beschwerde ist die rückwirkende Bewilligung für die abgeschlossene Instanz nur möglich, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.