Autor: Diehl |
Zwar ist mit Ausnahme des Antrags auf Erlass einer Versäumnisentscheidung im schriftlichen Vorverfahren ein Verfahrensantrag nicht zu stellen. Jedoch empfiehlt es sich, einen Antrag zur Herbeiführung der Vollstreckungsfähigkeit vor Rechtskraft als auch einen Kostenantrag in die Antragsschrift aufzunehmen.
Im Übrigen siehe auch Teil 14.
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