7/4.3.8.8 Einstweiliger Rechtsschutz

Autor: Diehl

Alle Unterhaltsansprüche können als Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG unabhängig von einer Hauptsache geltend gemacht werden. Abweichend von § 49 FamFG wird der besondere Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit gem. § 246 FamFG vermutet. Im Wege der einstweiligen Anordnung kann der volle Unterhalt für die Zukunft geltend gemacht werden. Die einstweilige Anordnung ist weder auf den Notunterhalt beschränkt noch zeitlich befristet. Allerdings können im Wege der einstweiligen Anordnung keine Unterhaltsrückstände geltend gemacht werden, da das Eilverfahren nur der Sicherung des zukünftigen Unterhalts dient. Auch erwächst die einstweilige Anordnung nicht in Rechtskraft und kann daher nach § 54 FamFG jederzeit geändert werden. Zudem ist ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht gegeben (§ 57 FamFG).

Praxishinweis

Es empfiehlt sich daher, in jedem Fall zusätzlich zur einstweiligen Anordnung das Hauptsacheverfahren zu betreiben.

Die einstweilige Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG setzt einerseits die Geburt des Kindes und andererseits die Klärung der Abstammung voraus, d.h., eine rechtliche Vaterschaft des Mannes muss bestehen. Um schon vor der Geburt des Kindes bzw. vor der Feststellung der Vaterschaft den Unterhalt der Mutter zu sichern, besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach den Sonderregelungen der §§ und zu beantragen.