Autor: Kohne |
Gemäß § 1673 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, wenn er geschäftsunfähig gem. § 104 Nr. 2 BGB ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich nach der Formulierung des Gesetzes automatisch ohne gerichtlichen Beschluss (siehe auch Teil 8/1.2.5.3.2). Einer gerichtlichen Feststellung bedarf es nicht. In der Praxis hat sich die Möglichkeit herausgebildet, das Ruhen der elterlichen Sorge wegen Geschäftsunfähigkeit des Elternteils mit deklaratorischer Wirkung festzustellen (KG, Beschl. v. 13.08.2015 - 13 WF 119/15, DRsp Nr. 2015/14836).
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