8/1.3.5.2 Erläuterungen zu den Schriftsatzmustern

Autor: Happ-Göhring

Personenkreis

Gemäß § 1685 BGB haben Großeltern und Geschwister (Absatz 1) sowie Stiefeltern, frühere Lebenspartner der Eltern und Pflegeltern (Absatz 2) ein eigenes Umgangsrecht, allerdings - abweichend von der Regelung des § 1685 BGB für Eltern - nur, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Es ist beschränkt auf Bezugspersonen, die dem Kind i.d.R. besonders nahe stehen (BT-Drucks. 13/4899, S. 107). Dadurch soll eine starke Ausweitung von Umgangsstreitigkeiten vermieden werden.

Maßgeblichkeit einer sozial-familiären Beziehung