Autor: Happ-Göhring |
Gemäß § 1685 BGB haben Großeltern und Geschwister (Absatz 1) sowie Stiefeltern, frühere Lebenspartner der Eltern und Pflegeltern (Absatz 2) ein eigenes Umgangsrecht, allerdings - abweichend von der Regelung des § 1685 BGB für Eltern - nur, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Es ist beschränkt auf Bezugspersonen, die dem Kind i.d.R. besonders nahe stehen (BT-Drucks. 13/4899, S. 107). Dadurch soll eine starke Ausweitung von Umgangsstreitigkeiten vermieden werden.
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